Die Dorfordnung von 1497

Die älteste uns bekannte Königsbacher Dorfordnung stammt vom Jahre 1497. Damals war Valerius Stöffler markgräflich-badischer Amtmann für das „Remchinger Tal.“, zu welchem Amtsbezirk Königsbach seinerzeit gehörte. Conrad von Venningen war Schlossherr in Königsbach. Diese beiden arbeiteten miteinander eine Dorfordnung aus, die am 26. Mai 1497 in Kraft trat.
Um sie bekannt zu machen und ihren Inhalt der Bevölkerung in Erinnerung zu halten, wurde die neue Dorfordnung jedes Jahr „am offenen Herrengerichtstag“ den Einwohnern vorgelesen, die sich hierzu am Rathaus versammeln mussten.
Die Dorfordnung enthält Bestimmungen über viele Bereiche des öffentlichen Lebens und vermitteln uns so ein Bild von den Zuständen in Königsbach.

Folgende Bestimmungen wurden u.a. aufgeführt:

Wochenmarkt auf dem Kirchhof
„Item wer Wein oder Frucht in dem Kirchhoff kauft, er sey Inwohner oder frembd, der soll davon beiden Vogtsherren Zoll geben, als es bisher gewohnheit gewest ist, es were dann, daß ein armer umb den anderen ettwas kaufft, daß er solches in seinem Hauß selbst brauchen wölt, derselbe soll nichts geben.
Item alle diejhenigen, so Gnad und Kerr uff dem Kirchhof haben, soll ein jeder es vor dem seinen sauber und schön halten, darauff sollen die Heyligen Pfleger
(d.h. Mitglieder des Kirchenvorstandes) bey iren Aidspflichten alle Sonntags Achtung haben ...“

Visitierung der Gebäude
Dann folgen in der Dorfordnung Regeln über den Kirchgang, über das Zusammenrufen der Gemeinde bei dreimaligem Läuten, über die Instandhaltung der Wald- und Feldwege, über die Bestrafung bei Frevel und die Visitierung der Gebäude. Die Ordnung schreibt vor, daß zwei von der Gemeinde bestellte Bausachverständige jedes Vierteljahr einmal alle Wohnhäuser, Scheuern und Stallungen „mit allen Vleis inwendig und auswendig beschauen“. Die Beschau der Gebäude war besonders wichtig, weil dadurch den Feuersgefahren vorgebeugt wurde.

Strenge Ordnung in der Badestube
Es folgen Ausführungen über die Brennholzausgabe, Ordnungen für die Zehntverleihung, sowie für verschiedene Handwerker und Gewerbetreibende. Den Badern wird empfohlen, zweimal in der Woche die Badestube zu öffnen.

Die Dorfordnung schließt mit der Festsetzung der Strafen für Gotteslästerung, Frevel, Unrecht, Lüge, Diebstahl und Glücksspiel und mit der Eidesformel für Schultheißen, Richter und Bürgermeister.

Die Dorfordnung von 1497 hatte Geltung bis in den dreißigjährigen Krieg hinein. Die Ordnungen wurden 1568 und 1621 ergänzt und überarbeitet.

Eine umfassende neue Ordnung trat im Jahre 1700 an die Stelle der alten Ordnung.